Freiwillige Feuerwehr Heldenstein

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Hintergründe zu Alarmierung und Einsatzfahrten

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Liebe Besucherinnen und -besucher unserer Homepage, nach einem Einsatz am frühen Morgen des Karfreitages 2018 hat uns nachstehende Anfrage via Facebook erreicht.

Facebook Alarmierung

Wir “brennen” sicherlich nicht darauf zur Nachtzeit wie im vorliegenden Fall zu einem letztlich tödlichen Verkehrsunfall ausrücken zu müssen. Auch wollen wir nicht verschweigen, dass einige unserer Einsatzkräfte nur wenig Veständnis dafür aufbringen, dass wir uns für die Sirenenalarmierung und die Einsatzfahrt quasi rechtfertigen sollen. Insgesamt scheint dies aber ein Thema zu sein, dass in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Deshalb möchten wir die Antwort gerne hier bereitstellen und somit für Transparenz sorgen.

Die Alarmierung der Feuerwehren in Bayern ist grundsätzlich in einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr geregelt.
Hier heißt es auszugsweise unter dem Punkt 3.2 Alarmierungsmittel:

(1) Die ILS nutzen zur Alarmierung die Funkeinrichtungen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS).
(2) Sicherheitsbehörden, Katastrophenschutzbehörden, Feuerwehren und Technisches Hilfswerk werden grundsätzlich über die analogen Funkverkehrskreise der Feuerwehren alarmiert.
(4) Zukünftig werden die Sicherheitsbehörden, Katastrophenschutzbehörden, Feuerwehren, Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Betreuungsdienst und ggf. das Technische Hilfswerk über das BOSDigitalfunknetz alarmiert.
(5) Es werden zertifizierte Endgeräte (z. B. TETRA Meldeempfänger, Funkgeräte) nach dem CallOut-Standard alarmiert.
(11)Probealarme sind regelmäßig durchzuführen.
(12) Die Termine für den Probealarm für eine stille Alarmierung (Alarmgeber, Meldeempfänger, Rundsteuerempfänger usw.) im Analog- wie auch im Digitalfunk sollen so gewählt werden, dass sowohl die Alarmempfänger als auch der Arbeitsablauf in der ILS möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(13) Sirenen sollen grundsätzlich am ersten Samstag im Monat zwischen 11 Uhr und 14 Uhr durch Probealarm auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden.

Die Alarmierung der Feuerwehren erfolgt daher noch auf dem analogen Funknetz, wobei im Regelfall im ländlichen Bereich eine Sirenenalarmierung erfolgt, mit der die Einsatzkräfte sehr zuverlässig erreicht werden. Darüber hinaus stehen uns zusätzlich 21 Funkmeldeempfänger zur Verfügung.
Nicht zuletzt aus Kostengründen, ist es nicht möglich sämtliche Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren mit Funkemeldeempfängern auszurüsten. In unserem Fall wären dies derzeit knapp 80 Personen im aktiven Feuerwehrdienst.
Die Kosten für die Anschaffung eines Funkmeldeempfängers belaufen sich derzeit auf ca. 300 Euro. Dies wird sich wohl auch mit der Umstellung der Alarmierung auf das Digitalfunknetz nicht vollständig ändern, da hier die Kosten für die Meldeempfänger wohl noch höher liegen werden.

 

Die Nutzung von Sonder- und Wegerechten (also die Fahrt mit Blaulicht und Martinhorn) ist in den §§ 35 und 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Diese lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(9) Wer ohne Beifahrer ein Einsatzfahrzeug der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) führt und zur Nutzung des BOS-Funks berechtigt ist, darf unbeschadet der Absätze 1 und 5a abweichend von § 23 Absatz 1a ein Funkgerät oder das Handteil eines Funkgerätes aufnehmen und halten.

 § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

Im Klartext heißt das, dass Feuerwehrangehörige im Einsatzfall sowohl mit Privatfahrezugen auf dem Weg zu Feuerwehrhaus, als auch insbesondere bei der Fahrt mit Feuerwehrfahrzeugen zum Einsatzort in vertretbarem Maß von den Vorschriften der StVO abweichen dürfen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Einsatzorte möglichst rasch erreicht werden und die dringend benötigte Hilfe geleistet werden kann.

Fährt ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinhorn haben die übrigen Verkehrsteilnehmer dafür zu sorgen, dass dieses möglichst ungehindert den Einsatzort erreichen kann. Dazu gehört auch dem Einsatzfahrzeug Vorrang zu gewähren.

Wir sind durchaus bemüht das Martinhorn nur da einzuschalten, wo es unbedingt erforderlich ist. Dies geschieht dann aber auch zur Nachtzeit und auch innerorts. Bei der Fahrt vom Gerätehaus zum Einsatzort müsssen wir unter anderem von der St. Rupert-Straße in die bevorrechtigte Kreisstraße MÜ 38 einfahren. Deshalb kann es je nach Anlass der Alarmierung auch zur Nachtzeit erforderlich sein, das Martinhorn zu benutzen.

Wir hoffen mit diesem Beitrag für entsprechende Transparenz und insbesondere auch für Verständnis bei den Bürgerinnen und Bürgern gesorgt zu haben.

Quellen:
www.gesetze-im-internet.de (Gesetzestext der StVO)
www.sfs-w.de (Alarmierungsbekanntmachung)